Rechtlichen Grundlagen
Grundsätzlich
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Schulen haben eine Obhutsgarantenstellung gegenüber den Schülern, die sich aus der staatlich übertragenen Obhutspflicht ergibt.
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Die strafrechtliche Garantenstellung der Schule basiert hauptsächlich auf gesetzlichen Grundlagen und der Übertragung der elterlichen Obhutspflicht.
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Das Bundesgericht beurteilt Sorgfaltspflichtverletzungen anhand der Kriterien Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und erlaubtes Risiko.
Konkret
- Notfall- und Krisenmanagement
- Schulen sind verpflichtet, sich auf Krisensituationen vorzubereiten, um ihrer Schutzpflicht nachzukommen.
- Ein Krisenkonzept sollte erstellt werden, das Abläufe und Zuständigkeiten in Krisenfällen regelt.
- Präventive Massnahmen, wie Schulungen und Sensibilisierung des Personals, sind wichtig.
- Krisenkonzept
- Das Krisenkonzept sollte folgende Elemente beinhalten:
- Zusammensetzung und Aufgaben des Kriseninterventionsteams
- Informationsfluss und Kommunikationskonzept
- Wichtige Orte und Infrastruktur
- Kontaktdaten externer Unterstützungsdienste
- Verantwortlichkeiten:
- Die Verantwortung für die Erstellung und Umsetzung des Krisenkonzepts liegt bei der Schulpflege, während die konkrete Handhabung einer Krisensituation zunächst bei der anwesenden LP / MA und dann bei der SL liegt.
Obhutsgarantenstellung
- Schulen übernehmen während des Unterrichts die Obhutspflicht von den Eltern
- Dies basiert auf:
- Art. 62 Abs. 2 BV (Bundesverfassung) - Schulpflicht
- Art. 301 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch) - elterliche Obhutspflicht, die auf die Schule übergeht
Umfang der Obhutspflicht:
- Schutz von Leib und Leben der Schüler
- Beginnt ca. 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulareal
- Erstreckt sich auch auf Anlässe ausserhalb des Stundenplans (z.B. Schulreisen, Klassenlager)
Zuätzlich Bestimmungen je nach Kanton (Beispiel für eine kantonale Ergänzung):
- Im Kanton Zürich wird dies konkretisiert durch:
- §50 VSG (Volksschulgesetz) - Orientierung des Schulbetriebs am Wohl der Schüler
- §24 Abs. 1 VSV (Volksschulverordnung) - Übertragung der Obhutspflicht auf Lehrpersonen
Notfall- und Krisenmanagement
Aus den oben dargestellten Gesetzesartikeln ergibt sich bindend:
- Pflicht zur Vorbereitung auf Krisensituationen
- Erstellung eines Krisenkonzepts durch die Schulpflege (§42 Abs. 1 VSG) resp. delegiert an Verantwortliche innerhalb der Schule, signiert von der Schulpflege
- Durchführung präventiver Massnahmen wie Weiterbildungen für Personal und Krisenteam
Verantwortlichkeiten im Krisenfall:
- Erste Handlungsschritte: durch die anwesende LP / MA (z.B. Erste Hilfe Massnahmen, Schutz, Sicherheit)
- Informationspflicht: LP, MA and SL > SL informiert vorgesetzte Stelle (Schulbehörde)
- Umsetzung des Krisenkonzepts: SL und Kriseninterventionsteam
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