Schutzpflicht der Schule

Rechtlichen Grundlagen

Grundsätzlich

  • Schulen haben eine Obhutsgarantenstellung gegenüber den Schülern, die sich aus der staatlich übertragenen Obhutspflicht ergibt.

  • Die strafrechtliche Garantenstellung der Schule basiert hauptsächlich auf gesetzlichen Grundlagen und der Übertragung der elterlichen Obhutspflicht.

  • Das Bundesgericht beurteilt Sorgfaltspflichtverletzungen anhand der Kriterien Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und erlaubtes Risiko.


Konkret

  • Notfall- und Krisenmanagement
    • Schulen sind verpflichtet, sich auf Krisensituationen vorzubereiten, um ihrer Schutzpflicht nachzukommen.
    • Ein Krisenkonzept sollte erstellt werden, das Abläufe und Zuständigkeiten in Krisenfällen regelt.
    • Präventive Massnahmen, wie Schulungen und Sensibilisierung des Personals, sind wichtig.
  • Krisenkonzept
    • Das Krisenkonzept sollte folgende Elemente beinhalten:
    • Zusammensetzung und Aufgaben des Kriseninterventionsteams
    • Informationsfluss und Kommunikationskonzept
    • Wichtige Orte und Infrastruktur
    • Kontaktdaten externer Unterstützungsdienste
  • Verantwortlichkeiten:
    • Die Verantwortung für die Erstellung und Umsetzung des Krisenkonzepts liegt bei der Schulpflege, während die konkrete Handhabung einer Krisensituation zunächst bei der anwesenden LP / MA und dann bei der SL liegt.

Obhutsgarantenstellung

  • Schulen übernehmen während des Unterrichts die Obhutspflicht von den Eltern
  • Dies basiert auf:
    • Art. 62 Abs. 2 BV (Bundesverfassung) - Schulpflicht
    • Art. 301 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch) - elterliche Obhutspflicht, die auf die Schule übergeht

Umfang der Obhutspflicht:

  • Schutz von Leib und Leben der Schüler
    • Beginnt ca. 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulareal
    • Erstreckt sich auch auf Anlässe ausserhalb des Stundenplans (z.B. Schulreisen, Klassenlager)

Zuätzlich Bestimmungen je nach Kanton (Beispiel für eine kantonale Ergänzung):

  • Im Kanton Zürich wird dies konkretisiert durch:
    • §50 VSG (Volksschulgesetz) - Orientierung des Schulbetriebs am Wohl der Schüler
    • §24 Abs. 1 VSV (Volksschulverordnung) - Übertragung der Obhutspflicht auf Lehrpersonen

Notfall- und Krisenmanagement

Aus den oben dargestellten Gesetzesartikeln ergibt sich bindend:

  • Pflicht zur Vorbereitung auf Krisensituationen
  • Erstellung eines Krisenkonzepts durch die Schulpflege (§42 Abs. 1 VSG) resp. delegiert an Verantwortliche innerhalb der Schule, signiert von der Schulpflege
  • Durchführung präventiver Massnahmen wie Weiterbildungen für Personal und Krisenteam

Verantwortlichkeiten im Krisenfall:

  • Erste Handlungsschritte: durch die anwesende LP / MA (z.B. Erste Hilfe Massnahmen, Schutz, Sicherheit)
  • Informationspflicht: LP, MA and SL > SL informiert vorgesetzte Stelle (Schulbehörde)
  • Umsetzung des Krisenkonzepts: SL und Kriseninterventionsteam

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Mitautor, Schulleiter im Kanton Bern, Fachexperte Krisen,

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